Satzung des tourismus nrw e.v.

§ 1 Name und Sitz 
Der Verein führt den Namen „Tourismus NRW e. V.“ und hat seinen Sitz in Düsseldorf. 

§ 2 Zweck des Vereins 
1. Der Verein bildet das Tourismus-Kompetenzzentrum des Landes Nordrhein-Westfalen. Er hat den Zweck, den Tourismusstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken und setzt dafür die jeweils gültige Landestourismusstrategie um. 

2. Der Verein hat insbesondere folgende Kernaufgaben: 
a) digitales, standortrelevantes Tourismusmarketing in nationalen und internationalen Quellmärkten in den Bereichen Online, Offline sowie auf Messen und Veranstaltungen; 
b) jährliche Präsenz auf der Internationalen Tourismusbörse in Berlin; 
c) Daten- und Content-Management; 
d) Beratung seiner Mitglieder in allen touristischen Fragen, insbesondere Unterstützung der Regionen, Orte und der privatwirtschaftlichen Anbieter touristischer Leistungen; 
e) Trend- und Marktforschung sowie Impulsgebung für Innovationen im Tourismus; 
f) Wissenstransfer; 
g) Interessenvertretung der touristischen Akteure Nordrhein-Westfalens; 
h) Abgabe von tourismusfachlichen Stellungnahmen; 
i) Management von Förderprojekten im Auftrag der Mitglieder; 
j) Herstellung von Transparenz bei touristischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Entwicklung eigener Angebote bei überregionalen Themen. 

§ 3 Mitglieder, Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein: 
a) das Land Nordrhein-Westfalen; 
b) die Tourismusregionen in Nordrhein-Westfalen. Soweit diese nicht rechtsfähig sind, können sie sich durch eine juristische Person ihrer Wahl vertreten lassen, die an ihrer Stelle Mitglied wird; 
c) sonstige öffentliche und privatwirtschaftliche Verbände, Organisationen und Institutionen, die regionsübergreifend Aufgaben im NRW-Tourismus übernehmen; 
d) ausgewählte Unternehmen, die wesentliche Aufgaben im NRW-Tourismus wahrnehmen; 

2. Beratende Mitglieder 
2.1. können Städte sein, die kumulativ folgende Kriterien erfüllen, d. h. 
a) mindestens 200.000 Einwohner haben, 
b) mindestens 500.000 Übernachtungen jährlich nachweisen können, 
c) in einem solitären Verdichtungsraum innerhalb einer überwiegend ländlich geprägten Region liegen, 
d) in der Region eine dominante Stellung haben und e) den Charakter einer eigenständigen touristischen Destination haben.
2.2. können alle Städte und Orte werden, die regelmäßig (d. h. drei Jahre in Folge) über eine Million Übernachtungen haben. 

3. Mitgliedschaften werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Über Mitgliedschaften gemäß Abs. 1 lit. c) und lit. d) sowie Abs. 2 entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, über Mitgliedschaften gemäß Abs. 1 lit. b) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb eines Monats der Einspruch zulässig. Im Falle eines Einspruchs beschließt die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung endgültig über die Aufnahme des neuen Mitglieds. 

4. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Sie hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, zu wahren und zu fördern sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind insbesondere gehalten, die Arbeit des Vereins durch Anregungen und Vorschläge zu fördern und sollen den Verein bei allen Angelegenheiten des Tourismus, die sich auch über ihren eigenen Bereich hinaus auswirken, unterrichten. 

2. Gegenüber seinen Mitgliedern erfüllt der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben. Schwerpunkte, Art und Umfang legt der Vorstand fest. 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Anstelle eines Mitgliedsbeitrages oder zusätzlich zu diesem unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen den Verein im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. 

4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt oder mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate in Verzug ist. Vor Seite 5 von 11 dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch entsprechend § 3 Abs. 3 zulässig. 

5. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten im Rahmen der in § 2 Abs. 2 definierten Kernaufgaben. Soweit nach der Satzung beschriebene Aufgaben beispielweise aus Haushaltsgründen nicht angegangen werden können, können Mitglieder diese „bestellen“; hierfür erhebt der Verein eine „Sonderumlage“. 

§ 5 Organe und Fachgremien des Vereins 
1. Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung, 
b) der Vorstand. 

2. Fachgremien des Vereins sind: 
a) der Ausschuss für Destinationsmanagement, in dem die Geschäftsführer/innen der regionalen Tourismusorganisationen Mitglied sind und 
b) der Politische Beirat. 

§ 6 Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat je volle 500 Euro geleisteten Mitgliedsbeitrag, bezogen auf den Kernhaushalt, eine Stimme. Das Land Nordrhein-Westfalen hat je volle 500 Euro bewilligte Zuwendung eine Stimme. 

2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: 
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, 
b) mindestens einmal jährlich, 
c) wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder oder Mitgliedern, die zusammen mindestens 50 % der Stimmrechte repräsentieren, unter Angabe des Verhandlungszwecks und der Gründe verlangt wird. 

3. Der Vorstand hat der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und einen Jahresabschluss vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. 

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/-in hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: 
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2, 
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses, 
c) die Entlastung des Vorstands, 
d) Anträge im Sinne des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 sowie über sonstige gestellte Anträge, 
e) den Wirtschafts- und Jahresarbeitsplan, 
f) die Beitragsordnung, 
g) Satzungsänderungen und 
h) die Auflösung des Vereins. 

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Für die in Abs. 5 lit. e) bis lit. h) genannten Gegenstände ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmrechte erforderlich. 

7. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist eine Beschlussfassung auf dem Wege des schriftlichen Umlaufs postalisch, per Fax oder per E-Mail möglich. 

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 

§ 7 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Dies sind der/die Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende sowie sechs weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren. Diese haben kein Stimmrecht. 

2. Für die Zusammensetzung des Vorstandes gelten folgende Regelungen: 
a) Das Land Nordrhein-Westfalen schlägt ein Vorstandsmitglied vor. 
b) Vier Vorstandsmitglieder werden von den Tourismusregionen in einem auf Basis der Stimmrechte mehrheitlich abgestimmten Verfahren vorgeschlagen, mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen Geschäftsführer/-innen der regionalen Tourismusregionen sein. 
c) Zwei Vorstandsmitglieder werden von den in § 3 Abs. 1 lit. c) beschriebenen Gruppierungen in einem auf Basis der Stimmrechte mehrheitlich abgestimmten Verfahren vorgeschlagen. 
d) Zwei Vorstandsmitglieder werden in der in § 3 Abs.1 lit. d) beschriebenen Gruppierung in einem auf der Basis der Stimmrechte mehrheitlich abgestimmten Verfahren vorgeschlagen. 

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt die erste Vorsitzende / den ersten Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/-innen. Der Vorstand bleibt bei Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Eine während der Amtsperiode etwa notwendig werdende Ersatzwahl erfolgt ebenfalls durch die Mitgliederversammlung. Sie gilt jeweils nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. 

4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und ihre/seine beiden Stellvertreter/-innen, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 

5. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach außen und legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 
a) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, 
b) die Bestellung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers, 
c) die Einrichtung von Fachgremien, 
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern in den Fachgremien „Politischer Beirat“ und „Ausschuss für Destinationsmanagement“, 
e) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, 
f) das Aufstellen einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, 
g) der Erlass von Geschäftsordnungen für die Fachgremien und 
h) die Beschlussfassung über wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten zuständig, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

6. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach vorheriger schriftlicher Einladung durch die/den Vorsitzende/-n unter Angabe der Tagesordnung statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder – darunter der/die erste Vorsitzende oder eine/-r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend sind. Er entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, es sei denn, diese Satzung sieht für einzelne Beschlussgegenstände explizit qualifizierte Mehrheiten vor. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des Vorsitzenden entscheidend. 

7. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist eine Beschlussfassung auf dem Wege des schriftlichen Umlaufs postalisch, per Fax oder per E-Mail möglich. 

8. Der Verein unterhält zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem/der Geschäftsführer/-in, der/die vom Vorstand für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bestellt wird. Der Vorstand legt die Aufgaben und die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung fest, überwacht diese und entscheidet bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. Die Aufgaben der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers ergeben sich im Einzelnen aus der Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, die der Vorstand beschließt. Im Rahmen seines Aufgabenbereichs ist der/die Geschäftsführer/-in „Besonderer Vertreter“ des Vereins im Sinne von § 30 BGB. 

9. Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Personen als Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zur Wahrnehmung – beispielsweise zur Vertretung in Ausschüssen – bestellen oder abberufen. 

§ 8 Fachgremien 
1. Der Vorstand richtet zur Unterstützung seiner strategischen und operativen Arbeit Fachgremien ein. Diese haben ausschließlich beratende Funktion und sind verpflichtet, der Geschäftsführung regelmäßig nach jeder Sitzung und dem Vorstand mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse schriftlich zu berichten. 

2. Die Fachgremien des Vereins sind derzeit: 
a. der Ausschuss für Destinationsmanagement, in dem die Geschäftsführer/innen der regionalen Tourismusorganisationen Mitglied sind und 
b. der Politische Beirat. 

3. Zum Politischen Beirat gehören Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik oder andere sachkundige Persönlichkeiten, deren Mitwirkung geeignet ist, die Vereinsarbeit nachhaltig zu fördern. Der Politische Beirat berät den Vorstand in allen in § 2 beschriebenen Aufgaben des Vereins. 

4. Zur beratenden Begleitung der Umsetzung der Landestourismusstrategie und zur Verzahnung von Regionen und Landesverband in übergreifenden Fragen bildet der Vorstand den Ausschuss für Destinationsmanagement. 

5. Der Vorstand behält sich vor, die Aufgaben und Funktionen der Fachgremien in Geschäftsordnungen näher zu regeln. 6. Die Mitglieder der Fachgremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 

§ 9 Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmrechte erforderlich. 

2. Sind bei dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens 2/3 der Stimmrechte vertreten, so muss frühestens nach zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmrechte beschließen kann. 

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 11 Inkrafttreten 
Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 15. November 2023 beschlossen worden und tritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft.